Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist eine getrennte Erfassung der gewerblichen Siedlungsabfälle und der Bau- und Abbruchabfälle. Die energetische Verwertung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen soll zurückgedrängt werden und das stoffliche Recycling soll gestärkt werden.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund Ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind.
Bau- und Abbruchabfälle sind bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle.
Die genauen Begriffsbestimmungen sind in der Gewerbeabfallverordnung zu finden:
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können sind nach § 7 der Gewerbeabfallverordnung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Landsberg am Lech (Abfallwirtschaftssatzung) regelt die Entsorgung dieser Abfälle in unserem Landkreis. Danach ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet sein Grundstück auch bei nicht ausschließlich privater Nutzung nach den Vorgaben der Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen.
Auf jedem Grundstück, auf dem Abfall entsteht und das nicht zu privaten Wohnzwecken genutzt wird, ist ein bestimmtes Tonnenvolumen für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen vorzuhalten.
Eine Befreiung von dieser Anschlusspflicht mit der Begründung, dass keine Abfälle anfallen, die beseitigt werden müssen, ist nicht möglich. Es wird davon ausgegangen, dass in jedem Gewerbebetrieb zumindest in geringen Mengen Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können.
Dabei kann es sich zum Beispiel um folgende Abfälle handeln:
Sollte die Entsorgung der Abfälle aus Kapazitätsgründen nicht über das System des Landkreises möglich sein, sind die Beseitigungsabfälle am Abfallwirtschaftszentrum Hofstetten anzuliefern (vgl. § 17 der Abfallwirtschaftssatzung).
§ 15 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Landsberg am Lech regelt, dass in anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten mindestens eine Kapazität von 3 l pro Woche für jeden Beschäftigten zur Verfügung stehen muss. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Betrieb mit bis zu 13 Beschäftigten mindestens eine 80 Liter Tonne oder ein Betrieb mit bis zu 19 Beschäftigten eine 120 Liter Tonne vorhalten muss.
80 l Restmüll
zulässig bis maximal 13 Beschäftigte
120 l Restmüll
zulässig bis maximal 20 Beschäftigte
240 l Restmüll
zulässig bis maximal 40 Beschäftigte
1,1 m³ Container
zulässig bis maximal 183 Beschäftigte
Grundstücke, die sowohl für Wohn- als auch für Gewerbezwecke genutzt werden, müssen für beide Zwecke ausreichend Tonnenvolumen für die Restmüllentsorgung vorhalten.
Ausnahme bei Kleinbetrieben in Wohngebäuden:
Bei einer geringen gewerblichen Nutzung ist es möglich, dass gewerbliche Siedlungsabfälle und Abfälle aus Privathaushalten in einer gemeinsamen Tonne entsorgt werden, wenn das zur Verfügung stehende Tonnenvolumen dem vorzuhaltenden Tonnenvolumen entspricht.
Ein entsprechender Antrag ist formlos bei der Gewerbeabfallberatung zu stellen.