Die Trennpflicht für gewerbliche Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist in der Gewerbeabfallverordnung festgeschrieben.
Folgende Abfälle müssen bereits am Entstehungsort bzw. auf der Baustelle grundsätzlich getrennt erfasst werden:
Gewerbliche Siedlungsabfälle | Bau- und Abbruchabfälle |
---|---|
Papier, Pappe, Kartonage | Glas |
Glas | Kunststoff |
Kunststoff | Metalle einschließlich Legierungen |
Metalle | Holz |
Holz | Dämmmaterial |
Textilien | Bitumengemische |
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle | Baustoffe auf Gipsbasis |
je nach Betrieb gegebenenfalls weitere Fraktionen | Beton |
Ziegel |
Schematischer Überblick über die Getrennthaltungspflicht für Gewerbliche Siedlungsabfälle
Schematischer Überblick über die Getrennthaltungspflicht für Bau- und Abbruchabfälle