Tonnenanmeldungen, Tonnenänderungen und Tonnenabmeldungen können jederzeit beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich vom Grundstückseigentümer zu stellen. Anträge eines Vertreters des Eigentümers können nur bearbeitet werden, wenn dieser eine entsprechende schriftliche Vollmacht des Eigentümers vorlegen kann. Die Veranlagung ist nur auf den Grundstückseigentümer möglich.
Das Landratsamt Landberg am Lech bucht die Gebühren zu den im Gebührenbescheid genannten Fälligkeitsterminen von dem in der Einzugsermächtigung genannten Konto ab. Die Einzugsermächtigung kann nur vom Eigentümer abgegeben werden und ist jederzeit widerrufbar.
Soll bei einem Eigentümerwechsel die Mülltonne auf dem Grundstück bleiben und vom neuen Eigentümer verwendet werden, kann dies mit dem Formular mitgeteilt werden.
Sollen bei einem Wechsel der Hausverwaltungen die Mülltonnen auf dem Grundstück bleiben kann dies mit dem Formular mitgeteilt werden.
Zwei Grundstückseigentümer, deren Grundstücke direkt aneinander grenzen, können ggf. eine Tonne gemeinsam nutzen. Diese Regelung gilt auch für Eigentumswohnungen. Hierbei ist jedoch vorab eine Abstimmung mit der Wohnungsverwaltung bzw. Eigentümergemeinschaft erforderlich.
Die wichtigsten Hinweise für einen Zusammenschluss benachbarter Grundstücke sind auf dem Antragsformular abgedruckt.
Mit Einführung der Müllverwiegung werden die Entsorgungskosten verursachergerecht abgerechnet. Für die durch die Windeln entstandenen Entsorgungskosten muss nach Gewicht bezahlt werden. Für diese Kosten wird vom Landratsamt Landsberg am Lech seit dem 01.01.2000 ein Zuschuss gewährt.
Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung des Landkreises und wird in Form eines einmaligen Pauschalbetrages gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf einen Betrag von maximal 144,00 € pro Kind begrenzt. Der Zuschuss kann ab dem zweiten Geburtstag des Kindes innerhalb eines Jahres beantragt werden. Weitere Hinweise können dem Antragsformular entnommen werden.
Zuschüsse können nur für Personen ausbezahlt werden, die auf Grundstücken gemeldet sind, die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind. Der Zuschuss kann nur ausbezahlt werden, wenn tatsächlich ein erhöhtes Müllaufkommen auf dem Grundstück angefallen ist. Der Antrag muss vom Gebührenbescheidempfänger gestellt werden. Dem Antrag ist eine ärztliche Bestätigung des Erkrankten beizufügen, mit der bestätigt wird, dass aufgrund der Erkrankung dauerhaft ein erhöhter Müllanfall vorhanden ist. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.